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BESONDERE HINWEISE
ZUR VERGABE VON ABSPERRARBEITEN:
- In der Regel kommen Absperrgitter oder Absperrschranken
zum Einsatz.
- Bei kurzzeitgen
Arbeiten können Sicherungsposten ausreichend sein.
- Notwendige Zugänge zu/in Gebäuden können
mit einem lückenlosem, festem Schutzdach im Bereich der Absperrung
gesichert werden. Es bieten sich
hierzu Standgerüste vom Gerüstbauer mit einer Belagbreite
von 90cm an.
Die Seiten des Schutzdachs sind mit einem gespannten Netz Maschenweite
kleiner/gleich 2cm zu sichern.
- Für Absperrungen öffentlicher Flächen ist
eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamts notwendig.
- Bei der Vergabe der Absperrarbeiten bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten
sollte eine Ausführung nach BGI 778 mit vereinbart werden.
BGI 778 Regeln
bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Juli 1997 (Auszug)
4 Gemeinsame Bestimmungen
4.8 Schutz gegen herabfallende Gegenstände
4.8.1 Allgemeines
Der Unternehmer (oder der Verantwortliche) hat dafür zu sorgen,
daß an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig gearbeitet wird,
sofern nicht die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende,
umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt
sind.
4.8.2 Gefahrbereich
4.8.2.1
Der Unternehmer (oder der Verantwortliche) hat dafür zu sorgen,
daß ein Gefahrbereich nach Tabelle 2 festgelegt wird. Dabei ist jeweils
von der äußeren Kante des Bauwerks auszugehen.
Tabelle 2:
Radius des Gefahrbereichs
um die jeweiligen Arbeitsplätze
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Höhe h der baul.
Anlage
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erforderl. Radius
abhängig von h
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erforderl.
Mindestradius
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h bis 60 m
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h/5
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8m
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h > 60 m
bis 100 m
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h/5
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12,50 m
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h >100 m
bis 150 m
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h/6
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20,00 m
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h >150 m
bis 200 m
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h/7
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25,00 m
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h >200 m
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h/8
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30,00 m
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4.8.2.2
Der Unternehmer (oder der Verantwortliche) hat dafür zu sorgen, daß
der Gefahrbereich durch eine Absperrung so gesichert wird, daß ein unbewußtes
Betreten verhindert wird.
Er hat den Gefahrbereich deutlich erkennbar und dauerhaft durch das
Warnzeichen W09 "Warnung vor einer Gefahrstelle" zu kennzeichnen.
Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.
Eine Absperrung durch Flatterleine ist nicht zulässig.
4.8.2.3
Bei kurzzeitig bestehendem Gefahrbereich ist abweichend von Abschnitt
4.8.2.2 eine Sicherung der Gefahrstelle durch Warnposten zulässig.
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